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upc:tod_oder_aufloesung_einer_partei

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Tod oder Auflösung einer Partei

Regel 310 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.

Regel 310.1 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung
Beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist.

Regel 310.2 EPGVO → Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen.

Regel 310.3 EPGVO → Antrag auf Hinzufügung oder Ersetzung des Nachfolgers
Beschreibt die Möglichkeit, den Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei als Partei hinzuzufügen oder zu ersetzen.

Regel 310.4 EPGVO → Entscheidung über die Parteiänderung
Regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 3 → Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei
Regelt die Bestimmungen zu Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/tod_oder_aufloesung_einer_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:01 von mfreund