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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.1)
Die internationale Zuständigkeit für gegen in der Schweiz ansässige Beklagte gerichtete Klagen beurteilt sich nach dem Lugano-Übereinkommen.2)
Liechtenstein ist dem Lugano-Übereinkommen nicht beigetreten.3)
Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.4)
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung Art. 5 Nr. 3 LugÜ II sind mit Art. 5 Nr. 3 der EuGVÜ und der Brüssel-I-Verordnung sowie Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO inhaltsgleichen.5)
Nach der für diese Bestimmung entsprechend geltenden Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) liegt bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Vertragsstaat, in dem die Marke geschützt ist.6)
Die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II erfasst auch unlautere Wettbewerbshandlungen.7)
Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist.8)
Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt nach der Senatsrechtsprechung im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll.9)
Gemäß Art. 24 Satz 1 und 2 Fall 1 LugÜ II wird ein Gericht, das nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.10)
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