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Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 18 (1) → Inkrafttreten der Verordnung
Bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
Artikel 18 (2) → Geltungsbeginn und Anwendung
Regelt den Geltungsbeginn der Verordnung und die Bedingungen für die einheitliche Wirkung von Patenten.
Artikel 18 (3) → Notifizierung der Ratifizierung
Verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Notifizierung der Ratifizierung des Übereinkommens.
Artikel 18 (4) → Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9
Sichert die Einführung der in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn.
Artikel 18 (5) → Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Regelt die Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 18 (6) → Antrag auf einheitlichen Patentschutz
Ermöglicht den Antrag auf einheitlichen Patentschutz für Patente, die nach dem Geltungsbeginn erteilt werden.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.
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