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upc:einfuehrung_der_massnahmen_gemaess_artikel_4_absatz_2

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Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Artikel 18 (5) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 18 (5) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Jeder teilnehmende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden.

siehe auch

Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/einfuehrung_der_massnahmen_gemaess_artikel_4_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 07:30 von mfreund