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Artikel 18 (6) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] ermöglicht den Antrag auf einheitlichen Patentschutz für Patente, die nach dem Geltungsbeginn erteilt werden.
Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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