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Artikel 18 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Notifizierung der Ratifizierung des Übereinkommens.
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Ratifizierung des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am Tag des Inkrafttretens ratifiziert haben. Die Kommission aktualisiert danach regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, und veröffentlicht dieses aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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