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upc:geltungsbeginn_und_anwendung

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Geltungsbeginn und Anwendung

Artikel 18 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt den Geltungsbeginn der Verordnung und die Bedingungen für die einheitliche Wirkung von Patenten.

Artikel 18 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden „das Abkommen“), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung] und Artikel 4 Absatz 1 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung verfügt.

siehe auch

Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/geltungsbeginn_und_anwendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 07:29 von mfreund