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upc:zuschlagsgebuehren_fuer_die_verspaetete_zahlung_der_jahresgebuehren

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Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren

Regel 13 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass eine verspätete Zahlung der Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit erfolgen kann, wenn eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 13 (3) DOEPS

Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet [Regel 13 → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung], so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die verspätete Zahlung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.

upc/zuschlagsgebuehren_fuer_die_verspaetete_zahlung_der_jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 12:52 von mfreund