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upc:zahlung_der_jahresgebuehren

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Entrichtung von Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

Regel 13 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen.

Regel 13 (1) DOEPS

Die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind an das Europäische Patentamt zu entrichten.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.

upc/zahlung_der_jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1