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Regel 13 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen.
Die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind an das Europäische Patentamt zu entrichten.
Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS), welche die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren regelt.
Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.
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