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Regel 4.1 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen.
Schriftsätze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verfügbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung bestätigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind.
Nach Art. 44 EPGÜ [→ Elektronische Verfahren] und Regel 4.1 EPGVO [→ Elektronische Einreichung von Unterlagen] müssen Schriftsätze grundsätzlich elektronisch über das CMS [→ Case Management System] eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das CMS nicht funktionsfähig ist (z. B. technische Störungen).1)
In Fällen, in denen das CMS keine geeignete Funktion für Dritte bietet, darf eine Einreichung in Papierform erfolgen. Ein Ausschluss dieser Möglichkeit würde eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beteiligten darstellen.2)
Das Recht auf Teilnahme am Verfahren nach Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] muss in einer Form gewahrt werden, die den Beteiligten nicht durch technische Beschränkungen benachteiligt.3)
Nach Regel 4.1 Satz 2 EPGVO sind die Parteien gehalten, die online verfügbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Zu diesen Formularen zählen auch die gesonderten Workflows innerhalb des CMS.4)
Auch wenn Regel 4 (1) EPGVO eine Verpflichtung zur Nutzung der vom CMS bereitgestellten Workflows vorsieht, um das Fallmanagementsystem transparenter und zugänglicher zu machen (siehe CD Paris, Beschluss ergangen am 2. Juli 2024, UPC_CFI_484/2023), macht die Verwendung des falschen Workflows eine Einreichung nicht unzulässig, wenn, wie im aktuellen Fall, die Nichteinhaltung dieser Verfahrensregel zu keinem Nachteil führt.5)
Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.
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