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Das Gericht macht nach Maßgabe der Verfahrensordnung den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen.
Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
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