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upc:elektronische_verfahren

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Elektronische Verfahren

Artikel 44 EPGÜ

Das Gericht macht nach Maßgabe der Verfahrensordnung den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/elektronische_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1