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Regel 4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.
Regel 4.1 EPGVO → Elektronische Einreichung von Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen, einschließlich der Nutzung amtlicher Formulare und der Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.
Regel 4.2 EPGVO → Einreichung in Papierform
Regelt die Einreichung von Unterlagen in Papierform, wenn das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht funktioniert, und die Verpflichtung zur nachträglichen Einreichung einer elektronischen Kopie.
EPGVO → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.
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