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Artikel 12 der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann, sowie das Recht des Reisenden auf Widerruf.
Artikel 12 (1) → Rücktritt vom Pauschalreisevertrag durch den Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Rücktrittsgebühr verlangen kann.
Artikel 12 (2) → Rücktritt ohne Gebühr bei außergewöhnlichen Umständen
Der Reisende kann ohne Rücktrittsgebühr zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen.
Artikel 12 (3) → Beendigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag beenden, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 12 (4) → Erstattungen bei Vertragsbeendigung
Regelt die Erstattungen, die der Reisende im Falle einer Vertragsbeendigung erhält.
Artikel 12 (5) → Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Die Mitgliedstaaten können ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorsehen.
Richtlinie (EU) 2015/2302 → Pauschalreiserichtlinie
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