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privatrecht:beendigung_des_pauschalreisevertrags_und_recht_zum_widerruf_vor_beginn_der_pauschalreise

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Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise

Artikel 12 der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann, sowie das Recht des Reisenden auf Widerruf.

Artikel 12 (1) → Rücktritt vom Pauschalreisevertrag durch den Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Rücktrittsgebühr verlangen kann.

Artikel 12 (2) → Rücktritt ohne Gebühr bei außergewöhnlichen Umständen
Der Reisende kann ohne Rücktrittsgebühr zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen.

Artikel 12 (3) → Beendigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag beenden, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 12 (4) → Erstattungen bei Vertragsbeendigung
Regelt die Erstattungen, die der Reisende im Falle einer Vertragsbeendigung erhält.

Artikel 12 (5) → Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Die Mitgliedstaaten können ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorsehen.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2015/2302 → Pauschalreiserichtlinie

privatrecht/beendigung_des_pauschalreisevertrags_und_recht_zum_widerruf_vor_beginn_der_pauschalreise.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 13:56 von mfreund