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privatrecht:pauschalreiserichtlinie

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Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302)

Die Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) zielt darauf ab, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zu harmonisieren, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Sie berücksichtigt die Entwicklungen im Reisemarkt, insbesondere die zunehmende Bedeutung des Internets für den Verkauf von Reiseleistungen, und schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Reisende und Unternehmer.

Kapitel I: Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grad der Harmonisierung

Dieses Kapitel definiert den Zweck der Richtlinie, ihren Anwendungsbereich und die wesentlichen Begriffe wie „Reiseleistung“, „Pauschalreise“ und „verbundene Reiseleistungen“. Es legt fest, dass die Mitgliedstaaten keine abweichenden nationalen Vorschriften einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

Art. 1 → Gegenstand
Zweck der Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Art. 2 → Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die von Unternehmern angeboten oder vermittelt werden, mit bestimmten Ausnahmen.

Art. 3 → Begriffsbestimmungen
Definiert wesentliche Begriffe wie „Reiseleistung“, „Pauschalreise“, „verbundene Reiseleistungen“ und „Reisender“.

Art. 4 → Grad der Harmonisierung
Die Mitgliedstaaten dürfen keine abweichenden nationalen Vorschriften einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

Kapitel II: Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Dieses Kapitel regelt die vorvertraglichen Informationspflichten der Reiseveranstalter und Reisevermittler sowie den Inhalt des Pauschalreisevertrags. Es stellt sicher, dass Reisende vor Vertragsabschluss umfassend informiert werden und dass die Vertragsbedingungen klar und verständlich sind.

Art. 5 → Vorvertragliche Informationen
Reiseveranstalter und Reisevermittler müssen Reisenden vor Vertragsabschluss bestimmte Standardinformationen bereitstellen.

Art. 6 → Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags
Vorvertragliche Informationen sind Bestandteil des Vertrags und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.

Art. 7 → Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
Der Vertrag muss alle wesentlichen Informationen enthalten, und der Reisende muss rechtzeitig vor Reisebeginn alle notwendigen Unterlagen erhalten.

Art. 8 → Beweislast
Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten liegt beim Unternehmer.

Kapitel III: Änderung des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Pauschalreise

Dieses Kapitel behandelt die Bedingungen, unter denen der Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn geändert werden kann, einschließlich der Übertragung des Vertrags auf einen anderen Reisenden und der Anpassung des Preises.

Art. 9 → Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden
Der Reisende kann den Vertrag auf eine andere Person übertragen, die alle Vertragsbedingungen erfüllt.

Art. 10 → Änderung des Preises
Preisanpassungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, und der Reisende hat Anspruch auf Preissenkung bei Kostenverringerungen.

Art. 11 → Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags
Der Reiseveranstalter kann andere Vertragsbedingungen nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

Art. 12 → Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Vertrag vor Reisebeginn beenden kann.

Kapitel IV: Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

Dieses Kapitel legt die Haftung des Reiseveranstalters für die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen fest und beschreibt die Rechte des Reisenden bei Vertragswidrigkeiten.

Art. 13 → Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen
Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen.

Art. 14 → Preisminderung und Schadenersatz
Der Reisende hat Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz bei Vertragswidrigkeiten.

Art. 15 → Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
Der Reisende kann Nachrichten und Beschwerden über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter richten.

Art. 16 → Beistandspflicht
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten.

Kapitel V: Schutz bei Insolvenz

Dieses Kapitel stellt sicher, dass Reisende im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt sind, insbesondere durch Erstattung geleisteter Zahlungen und Rückbeförderung.

Art. 17 → Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes
Reiseveranstalter müssen Sicherheit für die Erstattung von Zahlungen und die Rückbeförderung im Insolvenzfall leisten.

Art. 18 → Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit
Regelt die gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes zwischen den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden.

Kapitel VI: Verbundene Reiseleistungen

Dieses Kapitel behandelt die Informationspflichten und den Insolvenzschutz für verbundene Reiseleistungen, die nicht als Pauschalreisen gelten.

Art. 19 → Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen
Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, müssen Insolvenzschutz bieten und Reisende entsprechend informieren.

Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen zur Haftung für Buchungsfehler, Regressansprüche und die Unabdingbarkeit der Richtlinie.

Art. 20 → Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Regelt die Pflichten des Reisevermittlers bei Veranstaltern außerhalb des EWR.

Art. 21 → Haftung für Buchungsfehler
Der Unternehmer haftet für Buchungsfehler, die ihm zuzurechnen sind.

Art. 22 → Regressansprüche
Reiseveranstalter und Reisevermittler haben das Recht auf Regress bei Dritten.

Art. 23 → Unabdingbarkeit der Richtlinie
Reisende dürfen nicht auf ihre Rechte aus der Richtlinie verzichten.

Art. 24 → Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Richtlinie sicherstellen.

Art. 25 → Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie fest.

Art. 26 → Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission berichtet über die Anwendung der Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Gesetzesänderungen vor.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Umsetzung, Aufhebung der bisherigen Richtlinie und Inkrafttreten der neuen Richtlinie.

Art. 27 → Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
Ändert bestehende Verordnungen und Richtlinien im Zusammenhang mit der neuen Richtlinie.

Art. 28 → Umsetzung
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zu einem bestimmten Datum umsetzen.

Art. 29 → Aufhebung
Hebt die Richtlinie 90/314/EWG auf.

Art. 30 → Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Art. 31 → Adressaten
Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten.

siehe auch

privatrecht/pauschalreiserichtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 13:37 von mfreund