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Artikel 12 (5) der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorzusehen.
In Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Reisende das Recht hat, den Pauschalreisevertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Artikel 12 → Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann.
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