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privatrecht:ruecktritt_ohne_gebuehr_bei_aussergewoehnlichen_umstaenden

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Rücktritt ohne Gebühr bei außergewöhnlichen Umständen

Artikel 12 (2) der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) erlaubt es dem Reisenden, ohne Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten, wenn außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen.

Artikel 12 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.1)

Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist auf die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag abzustellen.2)

Umstände, die nach dem Rücktritt, aber vor Beginn der Reise auftreten, sind nicht zu berücksichtigen.3)

Die Rücktrittsgebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags erstattet werden.4)

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.5)

Wie der Senat bereits entschieden hat, hängt die in Art. 12 Abs. 2 vorgesehene Rechtsfolge - der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Rücktrittsgebühr - nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.6)

siehe auch

Artikel 12 → Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann.

§ 651h (3) BGB → Ausnahme vom Entschädigungsanspruch bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Reiseziel außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen und außerhalb seiner Kontrolle liegen

1) , 2) , 3) , 4)
vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours
5)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - X ZR 66/22; m.V.a. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours
6)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - X ZR 55/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43
privatrecht/ruecktritt_ohne_gebuehr_bei_aussergewoehnlichen_umstaenden.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 08:08 von mfreund