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privatrecht:beendigung_durch_den_reiseveranstalter

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Beendigung durch den Reiseveranstalter

Artikel 12 (3) der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter den Vertrag beenden kann.

Artikel 12 (3)

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn

a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, jedoch spätestens:

i) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

ii) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

iii) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder

b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

siehe auch

Artikel 12 → Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann.

privatrecht/beendigung_durch_den_reiseveranstalter.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 13:57 von mfreund