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Regel 90.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.6 a) PCT → Widerruf der Bestellung
Beschreibt den Widerruf der Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.6 b) PCT → Wirkung des Widerrufs eines Anwalts
Regelt die Wirkung des Widerrufs eines Anwalts.
Regel 90.6 c) PCT → Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters
Regelt die Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.6 d) PCT → Verzicht auf Bestellung
Beschreibt den Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.6 e) PCT → Anwendung auf Widerruf und Verzicht
Regelt die Anwendung der Regel 90.4 auf Widerruf und Verzicht.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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