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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:anwaelte_und_gemeinsame_vertreter

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Anwälte und gemeinsame Vertreter

Regel 90 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.

Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

Regel 90.2 PCT → Gemeinsamer Vertreter
Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.

Regel 90.3 PCT → Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.

Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.

Regel 90.6 PCT → Widerruf und Verzicht
Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

siehe auch

PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.

pct/anwaelte_und_gemeinsame_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:09 von mfreund