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pct:verzicht_auf_bestellung

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Verzicht auf Bestellung

Regel 90.6 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

Regel 90.6 d) PCT

Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten.

siehe auch

Regel 90.6 PCT → Widerruf und Verzicht
Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

pct/verzicht_auf_bestellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:27 von mfreund