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pct:wirkung_des_widerrufs_eines_gemeinsamen_vertreters

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Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters

Regel 90.6 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters.

Regel 90.6 c) PCT

Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.

siehe auch

Regel 90.6 PCT → Widerruf und Verzicht
Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

pct/wirkung_des_widerrufs_eines_gemeinsamen_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:27 von mfreund