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Artikel 64 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten.
Artikel 64 (6)(a) PCT → Erklärung von Vorbehalten
Regelt die Abgabe von Erklärungen zu Vorbehalten.
Artikel 64 (6)(b) PCT → Rücknahme von Vorbehalten
Beschreibt das Verfahren zur Rücknahme von Vorbehalten.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.
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