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Artikel 64 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
Artikel 64 (1)(a) PCT → Erklärung der Unverbindlichkeit von Kapitel II
Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
Artikel 64 (1)(b) PCT → Folgen der Erklärung
Regelt die Folgen für Staaten, die eine solche Erklärung abgeben.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.
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