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Artikel 64 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
Artikel 64 (3)(a) PCT → Erklärung zur internationalen Veröffentlichung
Erlaubt Staaten, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
Artikel 64 (3)(b) PCT → Folgen bei fehlender Veröffentlichung
Regelt die Folgen, wenn die internationale Anmeldung nicht veröffentlicht wird.
Artikel 64 (3)(c) PCT → Veröffentlichung auf Antrag oder durch Amt
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Anmeldung dennoch veröffentlicht wird.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.
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