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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:vorbehalt_zur_bestimmung_des_standes_der_technik

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Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik

Artikel 64 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.

Artikel 64 (4)(a) PCT → Erklärung zur Bestimmung des Standes der Technik
Erlaubt Staaten, die Bestimmung des Standes der Technik zu regeln.

Artikel 64 (4)(b) PCT → Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3
Regelt die Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 64 (4)(c) PCT → Mitteilungspflicht bei Erklärung
Beschreibt die Mitteilungspflicht bei Abgabe einer Erklärung.

siehe auch

Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.

pct/vorbehalt_zur_bestimmung_des_standes_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:44 von mfreund