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Artikel 64 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.
Artikel 64 (4)(a) PCT → Erklärung zur Bestimmung des Standes der Technik
Erlaubt Staaten, die Bestimmung des Standes der Technik zu regeln.
Artikel 64 (4)(b) PCT → Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3
Regelt die Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3.
Artikel 64 (4)(c) PCT → Mitteilungspflicht bei Erklärung
Beschreibt die Mitteilungspflicht bei Abgabe einer Erklärung.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.
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