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Regel 2.2bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Auslegung des Begriffs „Gemeinsamer Vertreter“.
Die Bezeichnung “gemeinsamer Vertreter” ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.
Regel 4.8 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe eines gemeinsamen Vertreters im Antrag.
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.
Regel 90.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.2 a) PCT → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, wenn kein gemeinsamer Anwalt bestellt wurde.
Regel 90.2 b) PCT → Vertreter bei mehreren Anmeldern
Regelt die Vertretung bei mehreren Anmeldern, wenn kein gemeinsamer Anwalt oder Vertreter bestellt wurde.
Regel 2 PCT → Auslegung bestimmter Bezeichnungen
Legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden.
Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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