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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:auslegung_bestimmter_bezeichnungen

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Auslegung bestimmter Bezeichnungen

Regel 2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden.

Regel 2.1 PCT → Bezeichnung "Anmelder"
Erklärt, wie der Begriff „Anmelder“ auszulegen ist, einschließlich der Einbeziehung von Anwälten oder Vertretern.

Regel 2.2 PCT → Bezeichnung "Anwalt"
Definiert die Auslegung des Begriffs „Anwalt“ im Kontext der Ausführungsordnung.

Regel 2.2bis PCT → Bezeichnung "Gemeinsamer Vertreter"
Beschreibt die Auslegung des Begriffs „Gemeinsamer Vertreter“.

Regel 2.3 PCT → Bezeichnung "Unterschrift"
Erklärt die Bedeutung der „Unterschrift“ im Zusammenhang mit nationalem Recht.

Regel 2.4 PCT → Bezeichnung "Prioritätsfrist"
Definiert die „Prioritätsfrist“ im Kontext eines Prioritätsanspruchs.

siehe auch

PCT, Teil A → Einleitende Regeln
Enthält allgemeine Bestimmungen zur Auslegung und Anwendung der Ausführungsordnung, einschließlich der Definition von Abkürzungen und der Auslegung bestimmter Bezeichnungen.

pct/auslegung_bestimmter_bezeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/02 15:12 von mfreund