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pct:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters

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Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 90.2 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, wenn kein gemeinsamer Anwalt bestellt wurde.

Regel 90.2 a) PCT

Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a (“gemeinsamer Anwalt”) bestellt, so kann einer der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

siehe auch

Regel 90.2 PCT → Gemeinsamer Vertreter
Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.

pct/bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:20 von mfreund