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pct:vertreter_bei_mehreren_anmeldern

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Vertreter bei mehreren Anmeldern

Regel 90.2 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Vertretung bei mehreren Anmeldern, wenn kein gemeinsamer Anwalt oder Vertreter bestellt wurde.

Regel 90.2 b) PCT

Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.

siehe auch

Regel 90.2 PCT → Gemeinsamer Vertreter
Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.

pct/vertreter_bei_mehreren_anmeldern.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:22 von mfreund