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Artikel 57 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans bei Verzögerungen.
Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.
Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.
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