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Artikel 57 (7) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.
Artikel 57 (7a) PCT → Bildung und Erhöhung des Fonds
Beschreibt die Bildung und mögliche Erhöhung des Betriebsmittelfonds.
Artikel 57 (7b) PCT → Höhe der Zahlungen
Regelt die Bestimmung der Höhe der Zahlungen zum Betriebsmittelfonds.
Artikel 57 (7c) PCT → Zahlungsbedingungen
Beschreibt die Festlegung der Zahlungsbedingungen durch die Versammlung.
Artikel 57 (7d) PCT → Rückerstattungen
Regelt die Rückerstattung nicht mehr benötigter Teile des Fonds.
Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.
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