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Artikel 57 (9) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Durchführung der Rechnungsprüfung durch Vertragsstaaten oder Prüfer.
Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.
Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.
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