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Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
§ 9 S. 2 Nr. 1 1. Alt PatG → Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 2. Alt PatG → Anbieten eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 4. Alt PatG → Gebrauchen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
→ Bestimmungsgemäßer Gebrauch
→ Erschöpfung
→ Neuherstellung
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
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