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→ Bestimmungsgemäßer Gebrauch
→ Einfluss von Absprachen mit Dritten auf die Erschöpfung
→ Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit
→ Neuherstellung
→ Vermietung des patentgeschützten Erzeugnisses
→ Erschöpfung bei Verfahrenspatenten
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen [→ Bestimmungsgemäßer Gebrauch], an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten.1)
Hat der Patentinhaber die mit dem Ausschließlichkeitsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt, indem er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in den Verkehr gebracht hat, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstands zu geben. Über diesen Gegenstand zu verfügen, ist nunmehr Sache des Erwerbers, der den Gegenstand im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßig erworben hat.2)
Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.3)
Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen [→ Neuherstellung]. Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft.4)
Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat.5)
Die Erschöpfung ist eine Einrede gegen tatbestandsmäßig begründete Ansprüche aus Verletzungshandlungen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stellt die Erschöpfung eine Ausnahme gegenüber den Ausschließlichkeitsrechten des Patentinhabers dar, für deren Voraussetzungen grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf die Erschöpfung beruft.6)
Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat7).8)
Da das Patent seinem Inhaber als Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung ein (zeitlich befristetes) Ausschließlichkeitsrecht gewährt, muß diesem grundsätzlich auch die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von dem Patentrecht Gebrauch gemacht werden kann. Hat der Patentinhaber dieses Recht jedoch ausgeübt, indem er oder mit seinem Willen ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in Verkehr gebracht haben, besteht kein Grund mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstandes zu geben. Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen.9)
Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt jedenfalls grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist.10) (siehe: EU-weite Erschöpfung)
Hingegen führt das Inverkehrbringen eines patentgeschützten Gegenstands durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht zur Erschöpfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europäischen Patents.11) (siehe: Internationale Erschöpfung)
Ist Erschöpfung einmal eingetreten, kann der Schutz auch nicht durch 1 UWG wieder ausgedehnt werden, d.h. Patentinhaber kann die Art und Weise des weiteren Verkehrs künftig rechtlich nicht mehr beeinflussen.
Bringt ein Dritter (beispielsweise ein Lizenznehmer) eine geschützte Vorrichtung / ein geschütztes Verfahren mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr, führt das auch zur Erschöpfung.
Die Frage, welche Wirkungen sich aus vertraglichen Absprachen eines Patentinhabers mit Dritten ergeben, ist nach dem Recht des Schutzlands zu beurteilen12). Entsprechendes gilt für die Frage, ob und inwieweit Rechte aus einem Patent durch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen erschöpft sind. Auch insoweit geht es um die Schutzwirkungen, die das Patent gegenüber Dritten zeitigt.13)
In den o.g. Normen des UrhG, SortenschutzG und MarkenG ist die EWR-weite Erschöpfung geregelt. Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht für sonstige Leistungsschutzrechte nationale Erschöpfung, wenn
in Verkehr gebracht wurde. Nach europäischem Recht zu Art. 28 und 30 EGV n.F. (ex-Art. 20, 36) wird jedoch die territoriale Reichweite der Erschöpfungsgründe auf den EWR erstreckt.
→ Patentverletzung
→ EU-weite Erschöpfung
→ Internationale Erschöpfung
→ Erschöpfung (Markenrecht)
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