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Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
§ 9 S. 2 Nr. 1 1. Alt PatG → Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 2. Alt PatG → Anbieten eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 PatG → Wirkungen des Patents
Definition: die im weitesten Sinne bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses zur (gewerblichen) Verwertung (gewerblich ist i.S. von kommerziell, d.h. nicht im Sinne des HGB zu verstehen).
Beispiele sind der Betrieb einer Vorrichtung oder die Verarbeitung eines chemischen Stoffes. Ist ein patentgeschütztes Erzeugnis Bestandteil einer größeren Einheit liegt Gebrauchen nur dann vor, wenn es die technische Funktion der Gesamtsache entscheidend mitbestimmt (beispielsweise nicht bei patentiertem Nagel im Schrank).
Ein Stoffschutz ist absolut, d.h. er besitzt keine Zweckbindung. GRUR 1987, 896 'Grasherbizid':
1. Der Schutzbereich eines Stoffanspruches für ein Zwischenprodukt erstreckt sich nicht auf ein Endprodukt, in dem der geschützte Stoff als solcher nicht mehr vorhanden ist, sondern durch eine chemische Umsetzung in einen neuen Stoff umgewandelt worden ist, dessen physikalische Eigenschaften und dessen technische Verwendbarkeit andere als diejenige des Zwischenproduktes sind.
2. Die Benutzung eines derartigen Endproduktes stellt auch dann keine dem Patentinhaber vorbehaltene Benutzung des Zwischenproduktes dar, wenn das Endprodukt einen geringen Restanteil des nicht vollständig umgesetzten Zwischenproduktes enthält, der jedoch für das Endprodukt funktionslos ist.
Der Patentinhaber kann aber wohl den Gebrauch des Zwischenprodukts zur Herstellung des Endprodukts untersagen, da das Verarbeiten eines chemischen Stoffs und damit die Herstellung des Endprodukts aus dem Zwischenprodukt eine bestimmungsgemäße Verwendung ist.
Vorbereitungshandlungen für die Zukunft sind noch kein Gebrauchen i.S. von § 9 Nr. 1 PatG. GRUR 1987, 626 'Rundfunkempfänger':
Die Bekl. sind durch ein Patent auch nicht gehindert, für die mit der Klage angegriffenen Autoradios eine FTZ-Prüfnummer zu beantragen. Vorbereitungshandlungen, die die zukünftige Benutzung der geschützten Erfindung zum Ziel haben und nicht zu den in § 6 PatG 1968 (heutiger § 9 PatG) dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen zählen, werden vom Patentschutz nicht erfasst.
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
→ Benutzungs- und Verbietungsrechte
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