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§ 9 Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verbietungsrecht des Patentinhabers für Verfahren.
Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
Die einzelnen Tatbestände können jeweils von verschiedenen Personen verwirklicht werden.
§ 9 PatG → Wirkung des Patents und Verbietungsrechte
Beschreibt die Wirkung des Patents und die Verbietungsrechte des Patentinhabers.
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