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Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
§ 9 S. 2 Nr. 1 1. Alt PatG → Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 4. Alt PatG → Gebrauchen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 PatG → Wirkungen des Patents
Anbieten im Sinne des § 9 Nr. 1 PatG ist nicht nur ein solches zum Kauf, vielmehr genügt jede Handlung, die nach dem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereit stellt; es genügt jede Art des Anbietens, so dass Dritte infolge der Angebotshandlung Gebote auf Überlassung abgeben können, wie etwa die Vorstellung eines Produktes zur Aufnahme in eine Listung.1)
Ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG setzt kein Angebot im Sinne von § 145 BGB voraus.2)
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Anbietende durch den Hersteller oder ein anderes Unternehmen bevollmächtigt oder beauftragt ist, für den Abschluss von Geschäften über den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit diesen zu werben.3)
Der angebotene Gegenstand braucht im Zeitpunkt der Handlung nicht zu existieren und muss auch nicht unmittelbar verkehrsfähig sein; auch Herstellungs- oder Lieferbereitschaft brauchen noch nicht vorzuliegen.4)
Der Zweck von § 9 PatG geht dahin, dem Inhaber des Schutzrechts - sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab – alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i. S. des § 145 BGB . Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das – wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist – die Benutzung dieses Gegenstandes einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das – wie es in § 9 PatG heißt – Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht.5)
Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe.6)
Für ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG ist nicht erforderlich, dass auf Seiten des Anbietenden tatsächlich Herstellungs- oder Lieferbereitschaft besteht.7)
Anders:
Nur wenn bei objektiver Betrachtungsweise eine Herstellung und/oder Lieferung zweifelsfrei ausgeschlossen ist, kann ein Angebot verneint werden.8)
Das bloße Verwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtführer oder Spediteur regelmäßig erfolgt nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG , weil es nicht gerechtfertigt ist, die Grenzen der Verantwortung des Besitzers nach § 9 PatG durch eine Zurechnung der Absicht des mittelbaren Besitzers zulasten des unmittelbaren Besitzers zu unterlaufen.9)
Zur Bejahung eines patentverletzenden Anbietens bedarf es keines weitergehenden objektiven Gefährdungsmoments oder einer nachfolgenden weiteren Patentverletzung in Form von Lieferungen oder dergleichen. Die Handlungsform „Anbieten“ stellt keine Vorbereitungshandlung für eine Patentverletzung, sondern eine eigenständige Benutzungshandlung dar, die nach § 9 PatG dem Patentinhaber vorbehalten ist, unabhängig davon, ob es im Anschluss daran zu einer Lieferung oder sonstigen weiteren Benutzungshandlung kommt.10)
Das Anbieten11) ist - wie schon zuvor und jetzt noch in der Schweiz und in Österreich das Feilhalten - eine selbstständige Benutzungsart und deshalb für sich selbst zu beurteilen.12)
Daraus folgt zunächst, dass auch das erfolglose Angebot eine Patentverletzung begründet.13)
Dass sich das Angebot auf Geschäfte und Lieferung in der Zeit nach Ablauf der Schutzdauer bezieht, steht einer Patentverletzung in Form des Anbietens nicht entgegen.14)
Es ist auch ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausführungsform nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht.15)
Aus der Sicht der angesprochenen Kreise ist der unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer).16)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss in derartigen Fällen die Frage, ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des § 9 PatG – so der Bundesgerichtshof – sei hiervon nicht abhängig. Es könne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses - dies muss auch für die Werbung im Internet gelten - nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein aufgrund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es könne nur – so der Bundesgerichtshof - auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist.17)
Im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellt.18)
Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG und § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunter-nehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsunternehmens in Deutschland zu verwenden.26)
Die Ausstellung patentgeschützter Gegenstände auf einer Leistungsschau, die einen Überblick über den Stand der Technik auf einem bestimmten Gebiet gebe und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung habe, reiche nicht schlechthin für die Annahme einer schutzrechtsverletzenden Benutzung aus.27)
Auch im Patentrecht wird durch das bloße Ausstellen eines Produktes im Inland auf einer Messe noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) auch angeboten oder in den Verkehr gebracht werden würde.
Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind.28)
Das unberechtigte Anbieten eines geschützten Gegenstands ist zwar eine eigenständige Benutzungsform, an die sich eine selbständige Schadensersatzpflicht knüpft. Typischerweise entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte Anbieten als solches jedoch noch kein Schaden. Allerdings wird ein Schaden bei ihm jedenfalls dann eintreten, wenn es infolge des Anbietens tatsächlich zu Geschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschützten Gegenstand betreffen. Da der dem Rechtsinhaber durch solche Lieferungen entstandene Schaden durch die gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbietenden Verletzers umfasst. Anderenfalls würde die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens auch in der Praxis häufig leer laufen, obwohl auf das Anbieten grundsätzlich auch andere als durch Lieferungen entstandene Schäden zurückzuführen sein können.29)
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
→ Benutzungs- und Verbietungsrechte
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