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patentrecht:teilung_nach_pruefungsantrag

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Teilung nach Prüfungsantrag

§ 39 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt, dass eine Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags den abgetrennten Teil als Anmeldung mit Prüfungsantrag behandelt.

§ 39 (1) S. 3 PatG

Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [→ Teilanmeldung], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.

siehe auch

§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.

patentrecht/teilung_nach_pruefungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:06 von mfreund