Anzeigen:
§ 39 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt, dass eine Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags den abgetrennten Teil als Anmeldung mit Prüfungsantrag behandelt.
Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung [→ Teilanmeldung], für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.
§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de