Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:einleitung_des_verfahrens_durch_klage

finanzcheck24.de

Einleitung des Verfahrens durch Klage

§ 81 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einleitung des Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit oder zur Erteilung bzw. Rücknahme von Zwangslizenzen durch Klage.

§ 81 (1) PatG

Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

siehe auch

§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.

patentrecht/einleitung_des_verfahrens_durch_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:59 von mfreund