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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:formvorschriften_fuer_die_klage

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Formvorschriften für die Klage

§ 81 (4) des Patentgesetzes (PatG) definiert die schriftliche Erhebung der Klage und die Zustellungspflichten.

§ 81 (4) PatG

Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

siehe auch

§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.

patentrecht/formvorschriften_fuer_die_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:59 von mfreund