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§ 81 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist.
Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.
§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.
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