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patentrecht:klageberechtigung_bei_widerrechtlicher_entnahme

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Klageberechtigung bei widerrechtlicher Entnahme

§ 81 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist.

§ 81 (3) PatG

Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

siehe auch

§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.

patentrecht/klageberechtigung_bei_widerrechtlicher_entnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 23:59 von mfreund