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§ 81 (5) des Patentgesetzes (PatG) gibt die erforderlichen Angaben und Anträge an, die in der Klage enthalten sein müssen.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.
§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.
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