Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vergleich

finanzcheck24.de

Vergleich

§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich [BGB → Vergleich] beendet das Verfahren nicht, kann aber eine mittelbare Einwirkung auf den Prozess haben.

siehe auch

Schuldanerkenntnis (Privatrecht)
Vergleich (Privatrecht)

Vergleich

§ 1053 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.

§ 1053 (1) ZPO → Beendigung des Verfahrens bei Vergleich
Beschreibt, dass das Schiedsgericht das Verfahren beendet, wenn sich die Parteien über die Streitigkeit vergleichen, und den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festhält, sofern er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

§ 1053 (2) ZPO → Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
Regelt, dass ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 erlassen wird und dieselbe Wirkung wie ein regulärer Schiedsspruch hat.

§ 1053 (3) ZPO → Notarielle Beurkundung bei Schiedssprüchen
Ersetzt die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch, wenn dies erforderlich ist.

§ 1053 (4) ZPO → Vollstreckbarerklärung durch Notar
Erlaubt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut durch einen Notar, sofern die Parteien zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Schiedsrichterliche Verfahren
Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über Schiedssprüche, deren Vollstreckbarkeit und die Rolle von Notaren bei der Vollstreckbarerklärung.

verfahrensrecht/vergleich.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1