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verfahrensrecht:zustellung_an_verkuendung_statt

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Zustellung an Verkündung statt

„Zustellung an Verkündung statt“ bedeutet, dass die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses die förmliche Verkündung ersetzt [§ 310 (3) ZPO → Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen]. Das Gericht verkündet die Entscheidung nicht mündlich in einer Sitzung, sondern sie wird direkt durch Zustellung an die Parteien wirksam.

siehe auch

§ 310 (3) ZPO → Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen
Bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung ersetzt.

verfahrensrecht/zustellung_an_verkuendung_statt.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 06:00 von mfreund