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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ladung_der_beteiligten_zur_muendlichen_verhandlung

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Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung

§ 89 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Regeln zur Ladung der Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung.

§ 89 (1) PatG

Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

siehe auch

§ 89 PatG → Mündliche Verhandlung
Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

patentrecht/ladung_der_beteiligten_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:18 von mfreund