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patentrecht:muendliche_verhandlung_im_berufungsverfahren

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Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren

§ 118 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs im Berufungsverfahren auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung ergeht und beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

§ 118 (1) PatG → Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung
Erklärt, dass das Urteil basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 2.

§ 118 (2) PatG → Ladungsfrist
Bestimmt eine Mindestladungsfrist von zwei Wochen.

§ 118 (3) PatG → Absehen von der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann.

§ 118 (4) PatG → Urteil bei Nichterscheinen der Parteien
Erklärt, wie vorzugehen ist, wenn eine oder keine der Parteien zur Verhandlung erscheint.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

patentrecht/muendliche_verhandlung_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:19 von mfreund