Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:verhandlung_und_entscheidung_bei_abwesenheit

finanzcheck24.de

Verhandlung und Entscheidung bei Abwesenheit

§ 89 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit eines Beteiligten stattfinden kann.

§ 89 (2) PatG

Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

siehe auch

§ 89 PatG → Mündliche Verhandlung
Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

patentrecht/verhandlung_und_entscheidung_bei_abwesenheit.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:18 von mfreund