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§ 89 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit eines Beteiligten stattfinden kann.
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
§ 89 PatG → Mündliche Verhandlung
Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.
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