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Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
§ 81 (5) S. 2 PatG → Gründe der Nichtigkeitsklage
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
→ Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
Nach § 81 Abs. 5 PatG muss die Klage den Streitgegenstand bezeichnen. Hierzu gehört, dass eindeutig erkennbar sein muss, aufgrund welcher Nichtigkeitsgründe das Patent angegriffen wird.1)
Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Nichtigkeitskläger den Prüfungsgegenstand. Der Begriff des Streitgegenstands weicht von dem des Zivilprozesses ab. Im Nichtigkeitsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand aus den Anträgen und der Rechtskategorie des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes, wobei jeder der Nummern des § 21 I PatG sowie § 22 PatG einen eigenen Nichtigkeitsgrund darstellen.2)
Ferner muß die Klage
Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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