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§ 81 (2) PatG → Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren
Statthaft ist die Nichtigkeitsklage gegen deutsche und deutsche Teile europäischer Patente, sowie gegen Ergänzende Schutzzertifikate betreffend solcher Patente. Gemäß § 12 IV ErstrG ist Nichtigkeitsklage auch auf nach § 4 ErstrG erstreckte DDR-Patente statthaft.
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