Anzeigen:
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.
§ 81 (5) S. 1, S. 3 PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift
Die der Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren führt eine mangelnde Substanziierung der Klage nicht zu deren Unzulässigkeit. Vielmehr fordert gemäß § 81 V S. 3 PatG der Vorsitzende den Kläger zur Beseitigung etwaiger Substantzieerungsmängel auf.
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de